Das Strafrecht aus der Sicht des Betroffenen und die Funktion des Strafverteidigers

Vertretung des Mandanten im Außenverhältnis (gegenüber den Strafverfolgungsbehörden etc.)

Gerade in dem extrem grundrechtseinschneidenden (Macht-)Bereich des Strafrechtes, in dem Ermittlungsverfahren oft mit maximalinvasivem Einsatz geführt werden (z. B. in Form von Wohnungsdurchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, vorläufiger Festnahmen oder gar einer Untersuchungshaftanordnungen) befindet der maßnahmenbetroffene Einzelne sich dem Justizsystem gegenüber in einer inferioren, mitunter hilflosen, Position. Erst die fachlichen Kenntnisse und rechtssichere Wehrhaftigkeit eines spezialisierten Strafverteidigers stellen ein Mindestmaß an Augenhöhe – eben soweit diese rechtsstaatlich gewährleistet ist – sicher! Daher ist es eminent wichtig, frühestmöglich einen versierten Strafverteidiger an seiner Seite zu wissen. Dieser ist in der Lage, eine unvorteilhafte Weichenstellung des gegen Ihre Person geführten Verfahrens, die etwa aus der ermittlungsbehördlichen Gewinnung verfrühter selbstbelastender Aussagen und/oder „freiwilliger“ selbstbelastender Mitwirkungshandlungen resultieren kann, von vorneherein im Rahmen des juristisch Möglichen und Zulässigen zu unterbinden.

In diesem Zusammenhang ist es praktisch unentbehrlich für Sie zu wissen, dass Sie nicht nur ein umfassenden Schweigerecht haben, sondern auch in jeder Lage des Verfahrens berechtigt sind, einen (idealerweise auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisierten) Rechtsbeistand zu konsultieren. Von beiden Rechten sollten Sie auch unbedingt Gebrauch machen und die tatsächliche Einräumung dieser Rechte – auch und insbesondere in Situationen einer vorläufigen Festnahme oder einer Untersuchungshaftanordnung – unbedingt aktiv einfordern! Denn gerade in diesen Situationen sind Sie etwaigen Einwirkungen der Ermittlungsbehörden institutionell ausgeliefert, was in der Praxis häufig zu frühen Vernehmungen mit dem Ziel der Gewinnung selbstbelastender Aussagen genutzt wird. Demnach gilt unabhängig vom Tatvorwurf und ungeachtet der konkreten Maßnahme und/oder Situation, welcher Sie ausgesetzt sind: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und verlangen Sie, einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl konsultieren zu dürfen!  Lassen Sie sich unter keinen Umständen auf irgendwelche Gespräche ein und lassen Sie sich keinesfalls von einer vermeintlich lockeren, informell oder gar freundlich wirkenden, Kommunikationsatmosphäre täuschen!

Neben den für eine erfolgreiche Verteidigung in der Sache erforderlichen „hard skills“, also der Kenntnis der jeweils materiell- und verfahrensrechtlich einschlägigen Rechtsmaterie sowie deren praktischer Handhabung durch die Gerichte, bedarf es zudem eines bestimmten Selbstverständnisses von Strafverteidigung. Danach definiert der Strafverteidiger sich über seine Stellung als selbständiges Organ der Rechtspflege, d.h. er setzt die Verfahrensrechte der Mandantschaft gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten erforderlichenfalls kompromisslos durch und stellt die zutreffende Anwendung des jeweils geltenden materiellen Rechts gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sicher. Dies erfordert nicht nur ein hohes Maß an Expertise, Durchsetzungsvermögen und Resilienz, sondern nicht zuletzt auch einen engen mandatsbezogenen Kontakt mit der Mandantschaft, der es ermöglicht, eine passgenaue Verteidigung einzurichten und bestmögliche Resultate zu erzielen.

Strafverfolgungsbehörden und Gerichte treten der Mandantschaft letztlich nicht als Institutionen gegenüber, sondern in Gestalt einzelner in ihrer jeweiligen Funktion handelnder Menschen. Es ist deshalb für eine geschlossene Strafverteidigung unentbehrlich, in jeder Verfahrenslage nach Möglichkeit mit eben diesen Akteuren in Interaktion treten und ihnen die Interessen der Mandantschaft auf Augenhöhe nahebringen zu können. Die hierfür erforderliche Diskurserfahrung und das notwendige Fingerspitzengefühl hat Herr Dr. Kreuzberg sich in langjähriger Verteidigerpraxis aneignen können.

Die Ausgestaltung des Innenverhältnisses zum Mandanten

Das Innenverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten ist von wechselseitigem Vertrauen sowie allseitiger Transparenz geprägt.

Aus der Perspektive des Mandanten bedeutet dies zunächst, dass er sich seinem Verteidiger bedingungs- und schonungslos öffnen kann – und dies auch tun sollte. Umgekehrt kann der Mandant sich blind auf die unbedingte Verschwiegenheit seines Verteidigers und dessen Bereitschaft sowie vorbehaltlose Ambition, einen bestmöglichen Verfahrensausgang für den Mandanten zu erreichen, verlassen.

Der Verteidiger hingegen wird den Mandanten im Hinblick auf den voraussichtlichen Gang des Verfahrens und die denkbaren Szenarien des Verfahrensausgangs frühzeitig so realitätsnah wie möglich beraten und den Mandanten dabei weder in falscher Sicherheit wiegen noch den sprichwörtlichen Teufel an die Wand malen. Eine realistische Antizipation des voraussichtlichen Verfahrensgangs und -ausgangs bildet den Grundstein für ein (deshalb) gerechtfertigtes Vertrauen des Mandanten in die Expertise seines Verteidigers und ist geeignet, die nachvollziehbare Unsicherheit des Mandanten angesichts des auf ihn zukommenden Verfahrens auf ein erträgliches Minimum zu reduzieren.

Selbstverständlich wird Ihr Verteidiger seinen ausschließlichen Fokus auf die sachgerechte Verteidigung Ihrer Person legen, d.h. er wird weder als willfähriger „Verurteilungsbegleiter“ des Gerichts fungieren, noch wird er sich selbst inszenieren oder vermarkten und so die übrigen Verfahrensbeteiligten unnötigerweise gegen sich und Sie als seinen Mandanten aufbringen. Der Verteidiger wird – in enger Abstimmung mit Ihnen – stets diejenigen Schritte ergreifen, welche dem Verfahren in seiner konkreten (dynamischen!) Entwicklung angemessen sind. Hierbei muss er die gesamte Bandbreite zulässigen Verteidigungsverhaltens von der konsensualen, kooperativen, Verteidigung bis hin zur Konfliktverteidigung beherrschen und in jedem Verfahrensstadium reaktionsschnell umzusetzen in der Lage sein – wobei er auch in ein- und demselben Verfahren jederzeit zwischen den verschiedenen Varianten „switchen“ können muss.